Der Fall

Der Arbeitgeber erteilte im Jahr 2018 insgesamt 17 von über 1.000 Arbeitnehmern die schriftliche Anordnung, jede Krankmeldung durch eine ärztliche Bescheinigung vom ersten Fehltag an vorzulegen.

Der Betriebsrat meinte, er habe ein Mitbestimmungsrecht, das nicht berücksichtigt worden sei. Er machte gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Entscheidung (BAG, Urteil v. 15.11.2022, 1 ABR 5/22)

Das BAG hat in seiner Entscheidung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verneint. Zwar handele es sich bei der von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG gedeckten Anordnung um eine Verhaltensanweisung, sodass ein Mitbestimmungsrecht grundsätzlich bestehen kann. Das hatte das BAG in der Vergangenheit auch schon so entschieden.

Hier fehlte es jedoch am kollektiven Bezug der Maßnahme, die Voraussetzung für jedes Mitbestimmungsrecht ist. Nur wenn der Arbeitgeber allgemeine Regelungen für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Tag aufstellt oder die Vorlage von einem erheblichen Teil der Belegschaft verlangt, besteht dieser kollektive Bezug. Hier hat der Arbeitgeber aber nur gegenüber "ausgesuchten" Mitarbeitern diese Weisung erteilt, für die er im Übrigen auch keinen sachlichen Grund benötigt.

 
Hinweis

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Entscheidung ist auf die neuen Fassungen des § 5 EFZG (elektronische Arbeitsunfähigkeitsentscheidung) uneingeschränkt zu übertragen. Anstelle der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tritt die Pflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag ärztlich feststellen zu lassen.

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