Der Fall

Nach Zustimmung des Integrationsamts und Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung der schwerbehinderten Klägerin stritten die Parteien im Kündigungsschutzprozess, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (Durchführung eines BEM) nachgekommen sei. Sie hatte die Durchführung davon abhängig gemacht, dass die Klägerin die Datenschutzerklärung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen sowie Gesundheitsdaten gegenzeichnet. Die Beklagte kündigte schließlich krankheitsbedingt ohne Durchführung des BEM.

Die Entscheidung (BAG, Urteil v. 15.12.2022, 2 AZR 162/22)

Der Beklagten wurde zum Vorwurf gemacht, dass sie mangels Durchführung des BEM nicht habe darlegen können, dass es mildere Maßnahmen zur Vermeidung einer Kündigung gegeben habe.

§ 167 Abs. 2 SGB IX sieht die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers in die Verarbeitung seiner im Rahmen eines BEM erhobenen personenbezogenen und Gesundheitsdaten nicht als tatbestandliche Voraussetzung für die Durchführung eines BEM vor. Nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ist die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter lediglich zuvor auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Die vorherige Unterzeichnung einer Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen und Gesundheitsdaten sieht § 167 Abs. 2 SGB IX nicht vor. Dessen Satz 4 regelt nur aus Transparenzgründen[1] eine Hinweispflicht über Art und Umfang der im konkreten BEM zu verarbeitenden Daten.

Die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung begründet nicht die Vermutung, dass ein BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können. Auch die fehlende datenschutzrechtliche Einwilligung sei kein Grund, kein BEM durchzuführen. Es sei dem Arbeitgeber zumutbar und möglich gewesen, mit dem BEM zu beginnen und ihr in einem persönlichen Gespräch den weiteren Verfahrensablauf und insbesondere die Verarbeitung etwaiger Gesundheitsdaten im Detail zu erläutern und darüber Einvernehmen zu erzielen.

[1] Vgl. Düwell in LPK-SGB IX, 6. Aufl., § 167, Rz. 104.

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