Der Fall

Eine Flugbegleiterin verlangte von ihrer Arbeitgeberin einen höheren Mutterschutzlohn und höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag erhielt sie neben ihrer Grundvergütung variable Mehrflugstundenvergütungen und Bordverkaufsprovisionen. Saisonbedingt waren gerade diese variablen Vergütungen in den Wintermonaten wesentlich geringer als in den Sommermonaten.

Gemäß § 18 Satz 2 MuSchG wird als Mutterschutzlohn das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Der Arbeitgeber hatte auf dieser Basis für den Mutterschutzlohn die durchschnittliche variable Vergütung aus dem Referenzzeitraum Februar bis April 2019 zugrunde gelegt. Die Flugbegleiterin vertrat die Ansicht, dass bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in ihrem Fall ein längerer als der gesetzlich vorgesehene 3-monatige Referenzzeitraum heranzuziehen sei, da ihre variable Vergütung über das Jahr saisonbedingt stark schwanke und sie im Ergebnis dadurch ansonsten über einen unzumutbar langen Zeitraum Mutterschutzlohn auf niedrigstem Gehaltsniveau erhalte.

Die Entscheidung (BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 305/22)

Das BAG gab der Argumentation der Arbeitnehmerin Recht und entschied, dass für die Berechnung des Mutterschutzlohns mit Blick auf das tarifliche Jahresarbeitszeitmodell mit saisonal ungewöhnlich stark schwankender variabler Vergütung im vorliegenden Fall auf einen Referenzzeitraum von 12 Monaten abzustellen sei. Denn bei einer Beschränkung auf den 3-Monatszeitraum vor der Schwangerschaft könne der Gesetzeszweck hier nicht verwirklicht werden. Da der 3-monatige Bezugszeitraum in Fällen "außergewöhnlich schwankenden Arbeitsverdienstes" diesen unzutreffend abbilde, sei die maßgebliche Periode ausnahmsweise auf einen 12-monatigen Referenzzeitraum anzupassen.

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