Die Krankenkassen erhöhen zum 1.1.2023 auf breiter Front ihre kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze.[1] Grundsätzlich hat die Krankenkasse vor der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das ihnen deshalb zustehende Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2023: 1,6 %) sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuweisen.[2]

Durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde diese individualisierte Hinweispflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes für ein halbes Jahr ausgesetzt. Erhöhen Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023, können sie die Informationen auf andere geeignete Weise, z. B. auf ihren Internetseiten oder in ihren Mitgliederzeitschriften, weitergeben.[3]

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