Zur Anerkennung des gesellschaftlichen Engagements bei der Unterstützung der Ukraine hatte das BMF zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2022 steuerliche Maßnahmen bekannt geben, nach denen u. a. Arbeitslohnspenden anerkannt werden[1] und Erleichterungen für lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen gewährt werden.[2] Alle Maßnahmen sind inzwischen bis zum 31.12.2023 verlängert worden.[3].

Eine Arbeitslohnspende kann danach bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ohne Ansatz bleiben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslohn oder das angesammelte Wertguthaben zugunsten steuerfreier Beihilfen und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung erfolgt. Vom Arbeitgeber sind die Verwendungsauflagen zu erfüllen und entsprechend zu dokumentieren. Der nicht zum Ansatz kommende Arbeitslohn ist im Lohnkonto zu erfassen.[4]

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an die vom Krieg in der Ukraine geschädigten Beschäftigten bleiben regelmäßig bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei. Die sonst geltenden Voraussetzungen[5] brauchen nicht vorzuliegen.

Auch der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschäftigten ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei Mitarbeitern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden, wenn sie im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen haben oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen sind. Die Erleichterungen gelten auch bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen von Beschäftigten entsprechend. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen[6]; dabei ist auch zu dokumentieren, dass der Leistungsempfänger durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist.

 
Hinweis

BMF-FAQ: Ukraine

Ergänzend wurde vom BMF ein FAQ veröffentlicht, der Antworten auf häufig im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine auftretende steuerliche Fragen bietet.

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