Zusammenfassung

 
Begriff

Die Ukraine gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass die Ukraine ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit der Ukraine kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.

Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in der Ukraine aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in der Ukraine wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und der Ukraine ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Folgenden: DBA. Dieses bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Deutschland als Wohnsitzstaat oder als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers den Arbeitslohn besteuern darf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU). Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO).

Lohnsteuer: Anzuwenden sind zunächst die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den zugehörigen Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV) und -richtlinien mit -hinweisen (EStR mit EStH, LStR mit LStH). Die Frage, welcher Staat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Einkünfte besteuern darf, regelt das DBA Deutschland-Ukraine, insbesondere Art. 15 DBA. Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA werden erörtert in BMF, Schreiben 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, geändert durch BMF, Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 - S 1300/08/10027 - 01, BStBl 2020 I S. 483, und BMF, Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473.

Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 SGB IV geregelt. Für die Beurteilung der Einstrahlung und der Ausstrahlung sind die Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung heranzuziehen. Sowohl die Ein- als auch die Ausstrahlung bilden eine Ausnahme vom geltenden Territorialitätsprinzip (§ 3 SGB IV). Am 7.11.2018 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Das Abkommen kann erst nach der Zustimmung der parlamentarischen Gremien in Kraft treten.

Arbeitsrecht

1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland

1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.[1]

Die Entwicklung der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine[2] führt angesichts der Flüchtlingswelle aus der Ukraine zum Eingreifen verschiedener Sondervorschriften[3] im Hinblick auf die Aufnahme und Beschäftigung ukrainischer Staatsangehöriger. Ausgangspunkt ist dabei der EU-Ratsbeschluss gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (sog. "Massenzustrom-Richtlinie") über die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine.[4] Zum Tragen kommt damit nach deutschem Recht insbesondere die Spezialregelung des § 24 AufenthG, der die Massenzustrom-Richtlinie der Europäischen Union umsetzt.[5]

Auf Basis dieser allgemeinen Regelungen legt die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung[6] die Aufenthaltserleichterungen für ukrainische Flüchtlinge fest.

Konkret bedeutet dies:

  • Von den Ausnahmeregelungen werden ukrainische Staatsbürger sowie deren Familienangehörige[7], nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus sowie ihre Familienangehörigen[8], Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, sofern sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, erfasst.[9] Weitere Personengruppen können nach nationalem Recht in den Katalog aufgenommen werden.
  • Voraussetzung ist, dass Angehörige der genannten Gruppen sich bis zum 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten haben oder jedenfalls ihren Wohnsitz dort hatten und bis zum 4.3.2024 in die Bundesrepublik einreisen bzw. eingereist sind.
  • Angehörige dieser Personengruppen sind für 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.
  • Angehörige dieser Personengruppen müssen keinen Asylantrag stellen und es besteht auch keine Wohnpflicht in einer Gemeinschaftsunterkunft.
  • Ukrainische Staatsbürger bzw. die o. g. weiteren Berechtigten erhalten auf Antrag bei der zuständ...

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