6.1 Neuer Auslandstätigkeitserlass

Arbeiten Beschäftigte in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, kann der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) steuerfrei gezahlt werden. Mit Wirkung ab 2023 wurde dieser neu gefasst.[1] Die Auslandstätigkeit muss mindestens 3 Monate ununterbrochen in einem Nicht-DBA-Staat ausgeübt werden. Begünstigt sind zudem nur bestimmte im Ausland ausgeübte Tätigkeiten. Neben exportorientiertem Anlagenbau gehören dazu auch Tätigkeiten im Rahmen des Aufsuchens oder der Gewinnung von Bodenschätzen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklungshilfe. Die Regelungen gelten auch für in Deutschland nur mit ihrem Lohn beschränkt einkommensteuerpflichtige Beschäftigte aus dem Ausland. Die Steuerbefreiung kann entweder vom Arbeitgeber (soweit dieser als inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist) im Lohnsteuerabzugsverfahren oder von den Beschäftigten beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.

Neu ist insbesondere die Einführung einer ausländischen Mindestbesteuerung als Anwendungsvoraussetzung: Die Einkünfte[2] müssen in dem ausländischen Staat einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von durchschnittlich mindestens 10 % unterliegen und diese Steuer muss auch entrichtet werden. Liegt die Besteuerung im Ausland unter 10 %, findet die Steuerbefreiung nach dem ATE keine Anwendung. Für einen Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung ist bereits für den Lohnsteuerabzug eine entsprechende Versteuerung im Ausland glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist diesbezüglich dann ein Nachweis über die Höhe der tatsächlich im Ausland gezahlten Steuern nötig.

 
Wichtig

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach DBA

Die vorstehenden Regelungen betreffen nur Staaten, mit denen Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Für die übrigen Staaten sind die Regelungen des sog. 183-Tage-Schreibens "Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen"[3] auch für 2023 anzuwenden.

6.2 Neue Auslandsreisekosten

Die Verwaltung hat die Auslandssätze für den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungspauschalen für Reisen ab dem Jahr 2023 bekannt gemacht.[1] Bis zu dieser Höhe kann der Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen vornehmen. Änderungen ergeben sich aus der Tabelle u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Frankreich (mit Ausnahme Paris)
  • Griechenland (nur Athen)
  • Luxemburg
  • Portugal
  • USA (unterschiedliche Pauschalen für viele Metropolen)

6.3 Änderungen bei Elektrofahrzeugen

Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 EUR sind regelmäßig bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur mit 1/4 des Listenpreises anzusetzen. Für teurere Elektro-Autos und bestimmte Hybrid-Firmenwagen erfolgt grundsätzlich eine Halbierung des Listenpreises. Voraussetzung dafür ist eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder bei Neuzulassung ab 2022 eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 Kilometern.

Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Fahrzeuge, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt die frühere Batterie-Abschlags-Regelung weiter. In diesen Fällen ist der Listenpreis pro Kilowattstunde der Batteriekapazität pauschal zu mindern.

Bei Anschaffung in 2022 beträgt der Minderungsbetrag 50 EUR/kWh der Batteriekapazität. Diese Regelung läuft zum Jahreswechsel ersatzlos aus. Bei Anschaffung ab 2023 und Nichterfüllung der Hybrid-Voraussetzungen erfolgt keinerlei Abmilderung der geldwerten Vorteile mehr.

 
Achtung

Verschärfung der einkommensteuerlichen Bevorzugung von Hybrid-Dienstwagen

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Voraussetzungen für die lohn- und einkommensteuerliche Bevorzugung von Hybrid-Dienstwagen zu verschärfen. Die Halbierung der geldwerten Vorteile soll nur noch gelten, wenn das Fahrzeug überwiegend[1] auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird.[2] Die elektrische Mindestreichweite der Fahrzeuge soll bereits ab dem 1.8.2023 nochmals auf 80 Kilometer angehoben werden. Derzeit ist im Gesetz die Anhebung erst ab 2025 vorgesehen. Die Umsetzung der von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen ist bisher nicht erfolgt. Aufgrund der aktuell langen Lieferzeiten bedeuten die Ankündigen aber eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der steuerlich maßgeblichen Regelungen bei Auslieferung des Fahrzeugs.

[1] Mehr als 50 %.
[2] Ansonsten Regelbesteuerung.

6.4 Ukraine

Zur Anerkennung des gesellschaftlichen Engagements bei der Unterstützung der Ukraine hatte das BMF zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2022 steuerliche Maßnahmen bekannt geben, nach denen u. a....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge