4.1 Energiepreispauschale für aktiv Beschäftigte

Arbeitnehmer haben regelmäßig im September 2022 die Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR über den Arbeitslohn erhalten. Zur Finanzierung beim Arbeitgeber waren die Pauschalen bei

  • monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung in der bis zum 10.9.2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen,
  • vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung in der Anmeldung für das 3. Quartal abzusetzen,
  • jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung[1] in der zum 10.1.2023 fälligen Anmeldung zu mindern.
  • Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten.

Eine im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der bis Ende Februar 2023 zu übermittelnden elektronischen Lohnsteuerbescheinigung[2] mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und hat bei Beschäftigten regelmäßig bereits dem laufenden Lohnsteuerabzug unterlegen. Bei geringfügig Beschäftigten wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet.

Alle Berechtigten, die vom Arbeitgeber keine Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen haben, können diese im Rahmen einer Steuererklärung beantragen. Wenn für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt automatisch, ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

[1] Weniger als 1.080 EUR Lohnsteuer im Jahr.
[2] § 41b Abs. 1 Satz 2.

4.2 Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger

Rentner sowie die Empfänger einer Beamtenversorgung erhalten regelmäßig im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR. Berechtigt ist, wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Auch pensionierte Landesbeamte erhalten regelmäßig eine entsprechende Zahlung. Die Energiepreispauschale wird durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt. In beiden Fällen ist eine Steuerpflicht vorgesehen.[1]

  • Die Energiepreispauschale für Versorgungsbezieher wird dabei den Versorgungsbezügen[2] zugeordnet und vom jeweiligen Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Eine Auszahlung als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine gesonderte Bescheinigung der ausgezahlten Energiepreispauschale ist nicht erforderlich. Unabhängig davon ist eine versteuerte Energiepreispauschale für Versorgungsbezieher im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn enthalten.
  • Auch die Energiepreispauschale für Rentenbezieher ist in voller Höhe steuerpflichtig. Sie wird den sonstigen Einkünften[3] zugewiesen. Eine eventuell darauf anfallende Steuer kann nur im Veranlagungsverfahren erhoben werden. Wegen der hohen Frei- und Pauschbeträge dürfte sich jedoch bei vielen Rentnern, die bisher keine Steuern zahlen, auch durch die Pauschale keine Änderung ergeben.
 
Hinweis

Doppelte Energiepreispauschale für arbeitende Rentner

Wie die Bundesregierung inzwischen bestätigt hat, können Rentner, die unter anderem als Minijobber erwerbstätig sind und bereits im September eine Energiepreispauschale erhalten haben, im Dezember erneut eine Pauschale bekommen.

[1] Änderungen durch Jahressteuergesetz 2022.

4.3 Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler

Alle Studierenden sowie Fachschüler, die am 1.12.2022 an einer Hochschule eingeschrieben oder in einer Fachausbildung sind, sollen ebenfalls eine Einmalzahlung erhalten, allerdings nur i. H. v. 200 EUR, dafür aber ohne Steuerpflicht. Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder "gewöhnlicher Aufenthalt" in Deutschland zum Stichtag. Das entsprechende Gesetz soll zum 1.1.2023 in Kraft treten.

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