Nach dem Gesetzesbeschluss zum Jahressteuergesetz 2022[1] wird etwas überraschend der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) ab dem 1.1.2023 auf 1.230 EUR[2] erhöht. Der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR[3] angehoben.
Übergangsregelung bis zur Änderung der Lohnprogramme
Die Anhebung der vorstehenden Beträge ist noch nicht in den mit Datum v. 18.11.2022 für 2023 bekanntgegebenen Programmablaufplänen enthalten. Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne nicht verpflichtet, die vorstehenden Änderungen umzusetzen. Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der LSt-Abzug regelmäßig zu korrigieren. Einzelheiten dazu werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne veröffentlicht.[4]
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