Die weitreichendsten Änderungen gibt es im Nachweisgesetz. Dieses Schon seit 1995 existierende Gesetz führte bisher ein gewisses Schattendasein, weil seine Missachtung arbeitsrechtlich weitgehend folgenlos blieb. Eine der wesentlichen Änderungen des Nachweisgesetzes besteht nunmehr darin, dass Verstöße bußgeldbewehrt sind. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Katalog der nachweispflichtigen Tatbestände erheblich erweitert. An der Grundstruktur des Nachweises nach dem Nachweisgesetz ändert sich dagegen nichts. Die Vereinbarung der Arbeitsbedingungen ist nach wie vor weitgehend formlos möglich (Ausnahme die Vereinbarung der Befristung, § 14 Abs. 4 TzBfG). Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber nur einseitig, die arbeitsvertraglich getroffenen wesentlichen Vereinbarungen in eine Niederschrift aufzunehmen, diese zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Es bleibt im Übrigen bei der bisherigen Regelung, die jetzt in § 2 Abs. 5 NachwG enthalten ist, wonach die Verpflichtung zur Erteilung einer Niederschrift entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, soweit der Vertrag die in § 2 Abs. 1 bis 4 NachwG geforderten Angaben enthält.

Aus diesem Grunde sollte jeder Arbeitgeber erwägen, Arbeitsverträge schriftlich, also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterzeichnet abzuschließen. Der Vorteil liegt darin, dass die zusätzliche Arbeit der Erstellung einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz entfällt. Zudem besteht nicht die Gefahr, dass zwischen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und dem Inhalt der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz eine inhaltliche Diskrepanz entsteht.

Insbesondere ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag auch ein für den Arbeitgeber geeignetes Beweismittel, um nachzuweisen, dass bestimmte vertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind. Demgegenüber ist die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz nur für den Arbeitnehmer als Beweismittel geeignet, denn sie trägt ausschließlich die Unterschrift des Arbeitgebers, nicht aber die des Arbeitnehmers.

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