Den Anspruch auf Erteilung einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz haben Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB, nicht jedoch freie Mitarbeiter. Für Azubis gilt § 11 BBiG, für Leiharbeitnehmer gilt zusätzlich § 11 AÜG. Auch Arbeitnehmer, die nur sehr kurzfristig eingesetzt werden, haben einen entsprechenden Anspruch. Die noch bis zum 31.7.2022 geltende Ausnahme für Aushilfen wurde gestrichen.

Die Neuregelungen des NachwG gelten für alle Arbeitsverträge bzw. Arbeitsverhältnisse mit einem Beginn ab 1.8.2022.

Bei Arbeitsverhältnissen, die am 1.8.2022 bereits bestanden haben, können die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen den (neuen) gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachweis verlangen.[1]

Macht ein Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch, sind ihm oder ihr vom Arbeitgeber die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 NachwG spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung in Schriftform auszuhändigen; die übrigen Angaben spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung, soweit diese nicht schon in einem Nachweis oder einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind.

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