Das Verfahren und die Arbeitsweise der internen Meldestellen regeln §§ 16 bis 18 HinSchG:

Die interne Meldestelle

  1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach 7 Tagen,
  2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
  3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.

Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens 3 Monate und 7 Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Darüber hinaus kann die Meldestelle Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG ergreifen, insbesondere interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren. Sie kann die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei dem Beschäftigungsgeber für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde abgeben.

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