Der Mindestsatz des Jahresarbeitsverdienstes beträgt bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 40 % der Bezugsgröße, im Übrigen 60 % der Bezugsgröße.[1] Der Höchstsatz des Jahresarbeitsverdienstes beträgt das Doppelte der Bezugsgröße. Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann aber einen höheren Betrag bestimmen. Das ist bei den meisten Berufsgenossenschaften der Fall. Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes im Beitrittsgebiet beträgt das Doppelte der Bezugsgröße (Ost). Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann auch hier einen höheren Betrag festsetzen.

Der Jahresarbeitsverdienst ist für die kraft Satzung[2] oder freiwillig versicherten[3] Unternehmer sowie für deren im Betrieb tätige Ehegatten hinsichtlich des Höchstbetrags durch die Satzung der Berufsgenossenschaft festzulegen. Innerhalb der Grenzen können die Unternehmer den Jahresarbeitsverdienst frei wählen.[4] Die Mindestversicherungssumme entspricht in der Regel der Bezugsgröße, die Höchstversicherungssumme dem Höchstsatz des Jahresarbeitsverdienstes. Der freiwillig Versicherte kann die Versicherung auf eine andere Versicherungssumme umstellen. Je nach zuständiger Berufsgenossenschaft ist das binnen eines Monats oder erst nach einem Jahr möglich.

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