Rechtliche Grundlage für die Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags ist § 205 Abs. 2 Satz 5 VVG. Eine Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags ist auch für die Familienangehörigen eines privat krankenversicherten Beschäftigten möglich. Voraussetzung ist, dass dieser aus den oben genannten Gründen[1] krankenversicherungspflichtig wird und der Familienangehörige nach § 10 SGB V bei der Krankenkasse familienversichert wird.
Die außerordentliche Kündigung der privaten Krankenversicherung ist nur bei Nachweis der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Will ein in der privaten Krankenversicherung versicherter Beschäftigter diese wegen Eintritts der Krankenversicherungspflicht nicht fortsetzen, sollte die schriftliche Kündigung sofort nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht vorgenommen werden. Eine Bescheinigung der gewählten Krankenkasse ist beizufügen. Nur durch die sofortige Kündigung der privaten Krankenversicherung kann eine Doppelversicherung bei der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenkasse vermieden werden.
Keine gesetzliche Versicherung für 55-Jährige
Vor einer Kündigung der privaten Krankenversicherung ist jedoch zu beachten, dass Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen nicht krankenversicherungspflichtig werden.[2]
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