Beschäftigte werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit.[1] Privat krankenversicherte Beschäftigte, die

  • durch die Erhöhung der für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze,
  • durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung anlässlich der Elternzeit,
  • durch Reduzierung der Arbeitszeit oder
  • wegen des Übergangs in die Altersteilzeit

krankenversicherungspflichtig werden, müssen sich nicht von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Vielmehr können sie ihre private Krankenversicherung kündigen und damit bei einer Krankenkasse aufgrund der nunmehr krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung versichert werden.

 
Achtung

Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags

Die private Krankenversicherung endet nicht automatisch mit dem Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Ablehnung des Befreiungsantrags. Sie muss fristgerecht gekündigt werden.

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