Ist ein Nettoentgelt vereinbart[1], gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten, einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung.[2] Damit ist klargestellt, dass die vom Arbeitgeber

  • freiwillig übernommene Lohn- und Kirchensteuer sowie
  • der Solidaritätszuschlag und
  • die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind. Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist das Bruttoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Steuern sowie der Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen. Krankenversicherungspflicht besteht so lange, wie das auf diese Weise ermittelte Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug des Arbeitnehmeranteils für den Krankenversicherungsbeitrag die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Der zunächst bei der Ermittlung des korrekten Bruttoarbeitsentgelts zu berücksichtigende Arbeitnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrags ist daher – nur für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht – vom Bruttoarbeitsentgelt wieder zu kürzen. Ergibt sich danach ein Betrag, der unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht auch Krankenversicherungspflicht.[3]

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