Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen.[1] Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit 12 unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen ermittelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als 12 Monate beträgt.

Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen dabei erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Entgelt besteht.[2]

 
Hinweis

Zukünftig feststehende Änderungen des Jahresarbeitsentgelts

Das BSG hat in einem Urteil[3] ausgeführt, dass es sich bei der Bestimmung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts um eine Prognose handelt, die möglichst nahe an der Realität der für das folgende Jahr zu erwartenden Einnahmen stehen muss. Im konkreten Fall hätte bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden müssen, dass die Arbeitnehmerin infolge Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes in den folgenden 12 Monaten ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielen wird.

Die Entscheidung des BSG wirkt sich allerdings nur in Fällen aus, in denen bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zum Ende eines Kalenderjahres das zu erwartende Jahresarbeitsentgelt des Folgejahres zu ermitteln ist.

Für die konkrete Berechnung des Jahresarbeitsentgelts hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

 
Alle Einnahmen aus der Beschäftigung innerhalb eines Jahres
- Einnahmen, die kein Entgelt sind
= Jährliches Arbeitsentgelt
- Unregelmäßiges Arbeitsentgelt
= Regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt
- Familienzuschläge
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

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