Begriff

Jahresabschlussprämien werden an Arbeitnehmer zum Ende eines Kalenderjahres oder zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres in Abhängigkeit von der Erzielung eines Ergebnisses bezahlt.

Lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei der Jahresabschlussprämie um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der als sonstiger Bezug mit der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern ist.

Sozialversicherungsrechtlich ist die Jahresabschlussprämie eine Einmalzahlung. Bei der Beitragsberechnung ist die entsprechende Bemessungsgrenze zu berücksichtigen. Wird die Jahresabschlussprämie im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres gezahlt, muss die Märzklausel beachtet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Ermittlung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen nach der Jahreslohnsteuer-Tabelle wird in § 38a Abs. 3 EStG erläutert.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23 a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Jahresabschlussprämien pflichtig pflichtig

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