Begriff

Die Erstattung der Gebühren für den privaten Internetanschluss durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Allerdings kann der Arbeitgeber die erstatteten Gebühren mit 25 % pauschal versteuern. Voraussetzung für die Pauschalierungsmöglichkeit ist, dass die Gebühren zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung, z. B. wie bei der betrieblichen Altersvorsorge, ist nicht möglich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % s. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zuschuss zum Internetzugang pflichtig pflichtig
Zuschuss zum Internetzugang bei Pauschalierung mit 25 % pauschal frei

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