Die Erstattung der Gebühren für den privaten Internetanschluss durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Allerdings kann der Arbeitgeber die erstatteten Gebühren mit 25 % pauschal versteuern. Voraussetzung für die Pauschalierungsmöglichkeit ist, dass die Gebühren zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung, z. B. wie bei der betrieblichen Altersvorsorge, ist nicht möglich.
Lohnsteuer: Zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % s. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Zuschuss zum Internetzugang | pflichtig | pflichtig |
Zuschuss zum Internetzugang bei Pauschalierung mit 25 % | pauschal | frei |
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