Die vorherige Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ersetzt nicht die vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Das BAG hat entschieden, dass das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen entweder vor dem Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts oder während dieses Zustimmungsverfahrens oder auch danach eingeleitet werden kann. Deshalb kann ein ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Betriebsrat auch zu einer viel später auszusprechenden Kündigung genügen, wenn die Zustimmung des Integrationsamts erst dann vorliegt.[1]

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