Das für die Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt.[1] Die Umlage wird deshalb höchstens von einem Arbeitsentgelt bis zu den in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der jeweils gültigen Höhe berechnet. Das gilt auch für Beschäftigte, die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung zahlen. Im Jahr 2024 beträgt die für die Insolvenzgeldumlage maßgebende Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 EUR/West (2023: 7.300 EUR/West) bzw. 7.450 EUR/Ost (2023: 7.100 EUR/Ost).

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