Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z. B. bei Bezug von Kranken-, Mutterschafts- oder Übergangsgeld) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben. Hier fehlt es mangels eines Arbeitsentgelts an einer Bemessungsgrundlage.

Nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken-, Verletzten-, Übergangs- und Krankentagegeld sowie Einnahmen aus einer Beschäftigung, die während des Bezugs von einer der genannten Sozialleistungen, Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld weiter erzielt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR monatlich übersteigen.[1] Liegen aufgrund der Höhe beitragspflichtige Einnahmen vor, sind diese umlagepflichtig.

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