Von der Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten

  • Erwerbsminderungsrentnern und
  • Altersrentnern

erfasst. Arbeitsentgelt, das von Personen während der Elternzeit erzielt wird, ist ebenfalls umlagepflichtig.

Insolvenzgeldumlage ist demgegenüber nicht von Vorruhestandsgeld und Vergütungen für Hausgewerbetreibende zu berechnen.

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