Von der Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten
- Erwerbsminderungsrentnern und
- Altersrentnern
erfasst. Arbeitsentgelt, das von Personen während der Elternzeit erzielt wird, ist ebenfalls umlagepflichtig.
Insolvenzgeldumlage ist demgegenüber nicht von Vorruhestandsgeld und Vergütungen für Hausgewerbetreibende zu berechnen.
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