Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Diese alleinige Aufbringung der Umlage durch die Arbeitgeber ist verfassungsgemäß.[1]

Über die Teilnahme an der Umlagepflicht entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. In Zweifelsfällen wird die Entscheidung von der Einzugsstelle getroffen. Bestimmte Arbeitgeber sind grundsätzlich von der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.[2]

Die Umlagepflicht ist unabhängig von Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs. Bei Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens[3] kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage herangezogen werden.[4]

 
Wichtig

Insolvenzgeldumlagepflicht für ausländische Arbeitgeber ohne Sitz im Inland

Ausländische Arbeitgeber ohne Sitz im Inland sind insolvenzgeldumlagepflichtig, wenn sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge