Überblick

Das Insolvenzgeld ist eine arbeitgeberumlagefinanzierte Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Abgesichert werden die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer in den letzten 3 Monaten vor der Insolvenz des Arbeitgebers. Im Beitrag werden zunächst die Anspruchsvoraussetzungen für das Insolvenzgeld sowie die Höhe des Insolvenzgeldes behandelt. Darüber hinaus wird beschrieben, wie sich ein Antrag des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld auf den Arbeitsentgeltanspruch auswirkt. Die Möglichkeit der Abtretung des Insolvenzgeldanspruchs bei einer Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten kann zu einer erfolgreichen Betriebsfortführung beitragen. Schließlich sind die Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Insolvenzgeld dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen über den Anspruch auf Insolvenzgeld sind in den §§ 165 bis 172 SGB III enthalten, der Anspruch der Einzugsstelle auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge in § 175 SGB III. Die Auskunfts- und Bescheinigungspflichten regeln die §§ 314, 316 und 320 SGB III. Weitere Regelungen im Hinblick auf Antrag und Durchführung eines Insolvenzverfahrens bzw. der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ergeben sich aus der Insolvenzordnung. Für den Übergang von Arbeitsentgeltansprüchen auf die Krankenkasse gilt § 115 SGB X in Verbindung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der auch für das Insolvenzgeld geltende steuerliche Progressionsvorbehalt ist in § 32b EStG geregelt.

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