Dies sind Ansprüche auf Leistungen, die anteilig der Arbeitsleistung in mehreren Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen sind und zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Sie sind insolvenzgeldfähig, soweit sie einer Arbeitsleistung im Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sind.

Entscheidend für die Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Insolvenzgeldzeitraum ist die Frage, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Deshalb werden bestimmte Entgelte nur anteilig berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die nicht der Arbeitsleistung bestimmter Kalendertage, aber anteilig der Arbeitsleistung mehrerer Entgeltabrechnungszeiträume zuzuordnen sind, wie Weihnachtsgelder und 13. oder 14. Monatsgehälter. Diese werden dann anteilig zugerechnet.

4.2.1 Zuordnung von Sonderzahlungen

Ist eine Sonderzuwendung (z. B. Weihnachtsgeld) im Insolvenzgeldzeitraum zu zahlen, hängt die Berücksichtigung im Rahmen des Insolvenzgeldes von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag) ab. Besteht bei vorherigem (unterjährigen) Ausscheiden des Arbeitnehmers ein zeitanteiliger Anspruch auf die Sonderzuwendung (z. B. anteilige Zahlung bei Ein- oder Austritt des Arbeitnehmers während des Kalenderjahres), so besteht für den 3-monatigen Insolvenzgeldzeitraum ein Anspruch auf 3/12 der Sonderzuwendung.

4.2.2 Zuordnung von Sonderzahlungen mit Stichtagsregelung

Anders verhält es sich, wenn es sich bei der Sonderzuwendung um eine "echte" Stichtagsregelung handelt (z. B. ein Anspruch auf die Sonderzuwendung, wenn sich der Arbeitnehmer am 1.5. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet). In diesem Fall besteht Anspruch auf die volle Sonderzuwendung im Rahmen des Insolvenzgeldes, wenn der Stichtag im Insolvenzgeldzeitraum liegt.

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