Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst grundsätzlich die letzten 3 Monate (nicht Kalendermonate) des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis des insolventen Arbeitgebers.

Der Tag, an dem das Insolvenzereignis eintritt, gehört nicht zum Insolvenzgeldzeitraum (z. B. der Tag der Gerichtsentscheidung).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Insolvenzgeldzeitraum

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers wird am 1.4. eröffnet. Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit 3 Jahren für diesen Arbeitgeber und auch über den Insolvenztag hinaus. Der Insolvenzgeldzeitraum läuft vom 1.1. bis 31.3.

3.1 Beginn vor Insolvenzereignis

Der Insolvenzgeldzeitraum kann aber auch längere Zeit vor dem Insolvenzereignis liegen. Sofern ein Arbeitnehmer in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet hat, besteht Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses.

Insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Eintritt der Insolvenz beendet war, kann der Insolvenzgeldzeitraum auch deutlich vor dem Insolvenzereignis liegen.

 
Praxis-Beispiel

Insolvenzgeldzeitraum bei beendetem Arbeitsverhältnis

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eine Entscheidung des Gerichts erfolgt am 1.10.

Die Beschäftigung des Arbeitnehmers bei diesem Arbeitgeber endete bereits am 31.3. Der Arbeitnehmer hatte für Januar bis März kein Arbeitsentgelt erhalten.

Der Insolvenzgeldzeitraum für diesen Arbeitnehmer läuft vom 1.1. bis 31.3.

3.2 Kenntnis von der Insolvenz

Hat ein Arbeitnehmer nach einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (am 15.6.) noch bis zum 30.6. gearbeitet, jedoch erst am 15.7. vom Abweisungsbeschluss Kenntnis erlangt, umfasst der 3-monatige Insolvenzgeldzeitraum die Zeit bis zu dem Tag, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Insolvenz erlangt hat. Weil das Arbeitsverhältnis vor der Kenntnisnahme endete, dauert der Insolvenzgeldzeitraum vom 1.4. bis 30.6.[1]

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