Der Arbeitgeber ist gemäß § 165 Abs. 5 SGB III verpflichtet, dem Betriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, dem einzelnen Arbeitnehmer unverzüglich einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt zu geben. Damit soll sichergestellt werden, dass sich der 3-Monatszeitraum, für den Insolvenzgeld gewährt werden kann, möglichst nicht oder nur in geringem Umfang verschiebt. Gleichzeitig soll der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, um Leistungen beantragen zu können.

Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für anspruchsberechtigte Arbeitnehmer eine Insolvenzgeldbescheinigung mit dem von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu erstellen. Daraus muss sich die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind, ergeben. Ggf. sind weitere Angaben zu geleisteten Entgeltteilen einer Gehaltsumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung zu machen und auch inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind.

Leitet der Insolvenzverwalter trotz Zusage einen Insolvenzgeldantrag des Arbeitnehmers nicht weiter, soll kein zurechenbares Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen, solange der Insolvenzverwalter sich zur Weiterleitung nicht rechtlich verbindlich verpflichtet hat.[1]

[1] LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.1.2012, L 16 AL 264/10, i. E. war dem Arbeitnehmer eine weitere 2-Monatsfrist einzuräumen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge