Die Einzugsstellen (Krankenkassen) haben gegenüber der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Anspruch auf Ausgleich der noch nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis.[1] Der Anspruch der Einzugsstelle auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber bleibt dennoch bestehen. Soweit vom Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis zu einem späteren Zeitpunkt noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, hat die Krankenkasse der Agentur für Arbeit die nach § 175 Abs. 1 SGB III gezahlten Beiträge zu erstatten.

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