Mit dem Antrag auf Insolvenzgeld gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über.[1] Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt für den Zeitraum der Insolvenzgeldzahlung bestehen, weil trotz der Zahlung noch ein Anspruch auf das für die bereits geleistete Arbeit zustehende Arbeitsentgelt besteht. Wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht vollständig erfüllt, erhält er von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Der Anspruch des Arbeitnehmers geht bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 115 SGB X auf die Agentur für Arbeit über.

Beitragsansprüche gegenüber der Arbeitsagentur

Die Einzugsstellen (Krankenkassen) haben gegenüber der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Anspruch auf Ausgleich der noch nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis.[2] Der Anspruch der Einzugsstelle auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber bleibt dennoch bestehen. Soweit vom Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis zu einem späteren Zeitpunkt noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, hat die Krankenkasse der Arbeitsagentur die nach § 175 Abs. 1 SGB III gezahlten Beiträge zu erstatten.

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