Die Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX enthält Regelungen die im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Arbeitswelt stehen. Diese Regelungen beziehen sich z.B. auf die Personalplanung, die Arbeitsplatzgestaltung, die Arbeitsorganisation und die Gestaltung des Arbeitsumfeldes. Weitere Regelungen zur angestrebten Beschäftigungsquote und Ausbildung Jugendlicher mit Behinderungen können getroffen werden.

Soll eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden, empfiehlt sich im Vorhinein eine sorgfältige Analyse über den Ist-Zustand und eine Abstimmung zwischen den Betriebsparteien zu den verfolgten Zielen.

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