Die Inflationsausgleichsprämie muss bei der Gewährung auf dem Überweisungsträger / der Lohnabrechnung wenigstens sinngemäß als solche gekennzeichnet werden. Hierbei ist ausreichend, in beliebiger Form deutlich zu machen, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.[1]

Wird zusätzlich zum Gehalt eine monatliche Inflationsausgleichsprämie gezahlt, müssen diese Bezüge ihrem Betrag nach separat ausgewiesen werden.

 
Praxis-Tipp

Prämie als Sachzuwendung

Werden Leistungen nicht in Geld, sondern als Sachzuwendungen gewährt, sollte die Übergabe und insbesondere der Zeitpunkt der Übergabe der Zuwendung vom Arbeitnehmer quittiert werden. Dies dient dem Nachweis, dass die Zuwendung in den begünstigten Zeitraum fällt und beugt Nachzahlungen bei der Lohnsteuerprüfung vor.

 
Hinweis

Inflationsausgleichsprämie als Weihnachtsgeld

Eine Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie als Weihnachtsgeld ist nicht möglich. Allerdings können Arbeitgeber zum Zahlungszeitpunkt eines nicht rechtlich verpflichtenden Weihnachtsgeldes der Betrag in zwei Komponenten – Inflationsausgleichsprämie und Weihnachtsgeld – aufgeteilt werden.

[1] BT-Drucks. 0/3763/Vorabfassung v. 29.9.2022, S. 6.

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