Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Prämie. Es handelt sich lediglich um eine abgabenrechtliche Begünstigung für den Fall, dass diese Prämie gezahlt wird. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften die Inflationsausgleichsprämie gleichwohl verlangen werden.

 
Hinweis

Manche Betriebe zahlen ihren Mitarbeitenden die Prämie in mehreren Teilzahlungen aus. Um einen Anspruch aus betrieblicher Übung von Beginn an zu vermeiden sollte eine entsprechende Klausel im Schreiben aufgenommen werden:

"Auf die Zahlung dieser Prämie besteht auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch" oder "Ein Rechtsanspruch besteht nicht auf Zahlung über insgesamt 3000 EUR hinaus".

Die Begünstigung gilt vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Der lange Zeitraum soll den Unternehmen hohe Flexibilität einräumen.

Um steuerfrei zu sein, muss die Prämie dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2024 tatsächlich zugeflossen – also ausgezahlt worden – sein (Zuflussprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).[1]

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