Es liegt kein Arbeitslohn vor, soweit die Reise im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.

Bei einer Bildungsmaßnahme ist ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Insoweit ist es jedoch keine Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Rechnet der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers grundsätzlich entbehrlich. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen. Ist die Reise nach diesen Grundsätzen gemischt veranlasst, ist eine Aufteilung der Kosten anhand der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.[1]

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