Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer erst dann zu, wenn er das Sachgeschenk tatsächlich erhält, nutzt oder in Anspruch nimmt, z. B. bei Antritt der Incentivereise. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt des Versprechens.

Wendet ein Dritter das Sachgeschenk zu, gilt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug ebenso, wenn er den Zufluss kennt oder erkennen kann. Entsprechende Angaben muss der Arbeitnehmer mitteilen.[1]

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