Eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Bürohund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden ist anders als nach § 12e Abs. 5 BGG für den Assistenzhund nicht von Gesetzes wegen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Es besteht keine Versicherungspflicht. Es ist jedoch zu empfehlen, eine solche Versicherung[1] seitens des Arbeitgebers zu verlangen: Die Erlaubnis, den Hund ins Büro mitzubringen, sollte an diese Voraussetzung geknüpft werden.[2]

[1] Nach § 114 Abs. 1 VVG liegt die Mindestversicherungssumme bei 250.000 EUR je Versicherungsfall und einer Million Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres.
[2] Zur bedingten Erlaubnis s. Abschn. 1.2.1.

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