3.1 Auslagenersatz regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen

Gehört der Hund nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber (z. B. einem Bewachungsunternehmen), ist ein pauschaler Auslagenersatz für die Aufwendungen in Form von z. B. Futterkosten möglich, wenn sie regelmäßig wiederkehren und der Arbeitnehmer über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nachgewiesen hat, dass das Futter für den Wachhund z. B. 3 EUR täglich kostet.[1] Eine pauschale Erstattung in Höhe des so ermittelten Betrags ist solange möglich, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

 
Achtung

Pauschaler Auslagenersatz ist immer steuerpflichtig

Ersetzt der Arbeitgeber die entstandenen Futter- und Pflegekosten ohne Einzelnachweis pauschal in Höhe eines monatlichen Festbetrags, so gehört der pauschale Auslagenersatz immer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[2]

3.2 Werbungskostenabzug für landeseigenen Diensthund

Werden Hunde nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten, sind die Aufwendungen für die Haltung und Pflege in vollem Umfang abziehbare Werbungskosten; es sind keine nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. So z. B. auch bei einem Polizeihundeführer für den ihm anvertrauten landeseigenen Diensthund. Der Hund ist als Arbeitsmittel des Polizisten anzusehen, sodass die Kosten seiner Pflege in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.[1]

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