Soll in einer Betriebsvereinbarung nicht mehr geregelt werden, dass ein Bürohund grundsätzlich möglich ist und welche Bedingungen für eine Gestattung zu erfüllen sind, kann diese Betriebsvereinbarung durch eine neue, abweichende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, sofern sie nicht ohnehin zeitlich befristet war. Ferner kann die Betriebsvereinbarung durch einen Aufhebungsvertrag beendet oder nach § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden.[1]

Da der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung im Betrieb und damit auch über ein Hundeverbot nach § 87 I Nr. 1 BetrVG erzwingbar mitzubestimmen hat, kann er ein solches Verbot auch initiieren.[2]

[1] Zu den Möglichkeiten der Beendigung einer Betriebsvereinbarung vgl. Dahm in Löwisch/Kaiser/Klumpp, 8. Aufl. 2023, § 77 Rzn. 91 ff.

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