Ist der Hund nicht als Assistenzhund zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich, betrifft eine Regelung seines Mitbringens nicht das Arbeitsverhalten der Beschäftigten, sondern deren Ordnungsverhalten im Betrieb.[1] Letzteres ist im Rahmen einer kollektiven Maßnahme, also nicht bei individuellen Regelungen, nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Diese Mitbestimmung kann durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Unabhängig davon, kann eine Haus- oder Betriebsordnung aber auch als freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG geschlossen werden.
Da eine Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gilt, ist darauf zu achten, dass in der Betriebsvereinbarung Bedingungen für den Bürohund vorgesehen sind, wie sie auch in einer individuellen Regelung im Arbeitsvertrag getroffen würden und die Erlaubnis auf jeden Fall an einen Widerrufsvorbehalt geknüpft wird. Sonst könnte die Erlaubnis schnell ausufern. Etwa kann die Erlaubnis unter den Vorbehalt gestellt werden, dass der Hund nicht bellt, nicht riecht, am Arbeitsplatz kein Kundenkontakt besteht etc.[2] Diese Differenzierung muss wiederum gerechtfertigt sein – es bedarf sachlicher Gründe, warum die Betriebsvereinbarung einem Teil der Belegschaft einen Bürohund erlaubt und anderen nicht. Auch kann mit dem Betriebsrat vereinbart werden, dass ein Bürohund nur nach vorheriger Gestattung durch den Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers in Textform erlaubt ist. Die Voraussetzungen für die Gestattung sind wiederum die Bedingungen, wie sie in einem Arbeitsvertrag individuell vereinbart würden.
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