Dass der Arbeitgeber in allgemeiner Form (durch Aushang am Schwarzen Brett, über das Intranet etc.) Hunde im Betrieb erlaubt, sodass alle Arbeitnehmer, welche die aufgestellten Kriterien erfüllen, über eine Gesamtzusage einen einzelvertraglichen Anspruch hierauf erworben haben, ist gemäß §§ 133, 157 BGB abzulehnen. Denn einem Arbeitgeber kann nicht unterstellt werden, der gesamten Arbeitnehmerschaft oder auch einem nach allgemeinen Kriterien abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern (etwa einer Abteilung oder einer bestimmten Berufsgruppe), das Mitbringen von Hunden zusagen zu wollen. Hierfür fehlt es am Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers.[1] Ferner wäre es auch Inhalt der Gesamtzusage, dass vom Hund keine Gefahr ausgeht bzw. niemand im Kollegium vor ihm Angst hat, er die betrieblichen Abläufe nicht stört etc., sodass auch die Zusage dahingehend mit einem Widerrufsbehalt versehen wäre. Geht vom Hund eine Gefahr aus, stört dieser etc., bestünde auch insofern kein Anspruch.

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