Trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes mit PC, Drucker, EDV-Möbeln usw., führt die Überlassung der Ausstattungsgegenstände nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn sie im Eigentum des Arbeitgebers bleiben.

Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geräte auch privat nutzt. Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten werden steuerfrei belassen.[1] Der Begriff "Personalcomputer" wurde durch den allgemeineren Begriff "Datenverarbeitungsgerät" ausgetauscht, um begrifflich auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets zu umfassen und den heutigen Stand der Technik wiederzugeben.

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