Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Mitbenutzung des arbeitgebereigenen Telefonanschlusses (Orts-, Nah- und Fernbereich), von Mobil- und Autotelefon sowie von Internet- und sonstigen Online-Zugängen zu privaten Zwecken des Arbeitnehmers gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn.

Seit 2000 sind jedoch alle Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Zunächst bestand vorrangig ein Interesse, Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz mit Personalcomputern arbeiteten, auch zu Hause mit der notwendigen Hardware auszurüsten, um sie in die Lage zu versetzen, betriebliche Vorgänge auch zu Hause zu bearbeiten und von dort die Kommunikation mit dem Betrieb des Arbeitgebers durchzuführen. Insbesondere durch den Preisverfall von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind inzwischen in jedem Haushalt solche privat angeschafften Geräte vorhanden. Die Ausstattung der Arbeitnehmer mit auf die betriebliche Nutzung zugeschnittenen Personalcomputern hat daher in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren.

Der Gesetzgeber hat den Begriff "Personalcomputer" klarstellend durch den allgemeineren Begriff "Datenverarbeitungsgerät" ersetzt, um begrifflich auch neuere Geräte, wie Smartphones oder Tablets zu umfassen und den heutigen Stand der Technik wiederzugeben.

Zudem werden durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiungsvorschrift geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt. Zuvor war die Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen Personalcomputer installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzt.[1] Die zunächst auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit hat der BFH verfassungsrechtlich nicht beanstandet.[2] Seit 2015 gilt § 3 Nr. 45 EStG weitergehend auch für öffentliche Dienste leistende Personen, die Vorteile aus der privaten Nutzung von PC und Telekommunikationsgeräten im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet erhalten, für die sie gleichzeitig steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG bekommen. Die Verweisung umfasst über § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aber auch Abgeordnete.

Von der Steuerfreistellung in § 3 Nr. 45 EStG werden alle Vorteile erfasst, die dem Arbeitnehmer durch die Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte entstehen. Dazu gehören nicht nur die anteiligen Aufwendungen für die Anschaffung bzw. für Miete oder Leasing, den Einbau und den Anschluss der Geräte, sondern auch die durch die Nutzung entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte. Bei der privaten Internetnutzung durch den Arbeitnehmer gehören dazu sowohl die anfallenden Netzgebühren als auch die auf die Privatnutzung entfallenden Gebühren des Providers.

Zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme, z.  B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser, und Anwendungsprogramme werden nur dann von der Steuer befreit, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele werden daher i.  d.  R.nicht steuerfrei sein. Steuerfrei sind jedoch geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und Anwendungsprogramme im Rahmen sog. Home User Programme, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine sog. Volumenlizenzvereinbarung für Software abschließt, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten PC ermöglicht.

Außerdem sind auch die im konkreten Zusammenhang mit den steuerfreien Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen steuerfrei. Eine Dienstleistung in diesem Sinne ist insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme der Geräte durch einen IT-Service des Arbeitgebers. Umfassende Beispiele zum Anwendungsbereich von § 3 Nr. 45 EStG n. F. enthält H 3.45 LStH.

1.2.1 Arbeitgebereigener Telefon- und Internetanschluss im Betrieb

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass es sich um betriebliche Geräte handelt, die dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber lediglich zur Nutzung überlassen werden. Durch den Begriff "betriebliche Geräte" sollte das betriebliche Interesse unterstrichen und der Fall der Schenkung der Geräte an den Arbeitnehmer von der Steuerfreiheit ausgeschlossen werden.

 
Wichtig

Verhältnis von privater und betrieblicher Nutzung bei betrieblichen Geräten irrelevant

Betriebliche Geräte sind somit alle Geräte, die der Arbeitgeber für sein Unternehmen anschafft. Auch gemietete oder geleaste Geräte fallen darunter. Handelt es sich um betriebliche Geräte, kommt es auf das Verhältnis der privaten Nutzung zur betrieblichen oder beruflichen Nutzung für die Steuerfreiheit der Nutzungsvorteile nicht mehr an. Entscheidend ist, dass die Geräte nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen. In diesem Fall ist auch der Ort der Nutzung durch den Arbe...

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