In der Corona-Pandemie von 2020 bis 2023 wurde der Begriff des Homeoffice in der Öffentlichkeit weit verbreitet genutzt. Echte Telearbeitsvereinbarungen, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 ArbStättV entsprechen, konnten aufgrund der fehlenden Vorlaufzeit jedoch nur selten getroffen werden. Für das Massenphänomen der Tätigkeit im häuslichen Umfeld war im Rahmen der Pandemie daher richtigerweise der Begriff der Telearbeit nicht anwendbar. Zutreffend wurden diese Tätigkeiten daher als Homeoffice bezeichnet.

Telearbeitsplätze im Sinne der ArbStättV sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.[1] Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Sofern eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt keine Telearbeit, sondern regelmäßig Homeoffice vor. Der Hauptunterschied des Homeoffice zur Telearbeit ist in aller Regel das Fehlen eines fest eingerichteten Arbeitsplatzes. Beim Homeoffice kann der Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten im privaten Umfeld arbeiten, beispielsweise in einem Arbeitszimmer, am Küchentisch, im Wohnzimmer oder sogar auf dem Balkon. Bei der Telearbeit gibt es diese Flexibilität nicht. Der Arbeitnehmer ist an den fest eingerichteten Telearbeitsplatz gebunden.

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