Die Arbeitswissenschaft definiert solche Tätigkeiten, die prozessbedingt (und nicht nur in einem heißen Sommer meteorologisch bedingt) hohen Temperaturen ausgesetzt sind als "Hitzearbeit". Für Hitzearbeit gibt es spezielle Regelungen der Berufsgenossenschaften und der Gesetzlichen Unfallverhütung. Die DGUV Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit" erläutert für diese Fälle spezifisch die notwendigen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen.

Bei Hitzearbeit ist § 618 BGB die spezifische Vorschrift, die im Austauschverhältnis die Besonderheiten dieser Arbeitsumgebungen berücksichtigt. § 618 BGB regelt, dass der verpflichtete Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit (nur) soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Zur "Natur der Dienstleistung" gehört z. B. bei der Stahlproduktion, dass mit Hitze als Prozesshitze gearbeitet werden muss. Das lässt sich nicht vermeiden, weil sonst kein Stahl produziert werden könnte. Durch Schutzausrüstung kann die (unvermeidliche) Belastung jedoch reduziert und ausgeglichen werden. Die Besonderheiten der Hitzearbeit sind speziell und nicht im Kontext der aktuellen Debatte.

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