In erster Linie steht dabei Belastungsvermeidung. In diesem ersten Schritt wird generell vermieden, Menschen der Belastung durch UV-Strahlung oder Hitze auszusetzen. Das bedingt eine Veränderung der Arbeitsleistung durch Verlagerung der Prozessschritte in geschützte Räume oder belastungsärmere Zeiten. Das umfasst aber auch die Substitution, also den Ersatz ganzer Arbeitsschritte etwa durch Beschleunigung der Automatisierung (Einsatz von Robotik, Automatisierung von manuellen Abläufen, ergonomische Unterstützung). Die Aufgabe ist, die konkreten Arbeitsabläufe zu überplanen, um Gefährdungen auszuschließen.

Bereits aus den in § 4 ArbSchG genannten allgemeinen Grundsätzen hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Dabei sagt § 4 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und verlangt damit die Reduktion von Hitze. Das kann durch

  • Schutzvorkehrungen,
  • Jalousien,
  • Klimageräte oder
  • andere Sonnenschutzeinrichtungen geschehen.

Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. "Stand der Technik" ist die in den Unfallverhütungsvorschriften und Präventionsvorgaben der Berufsgenossenschaften vorgegebenen Vorschriften. Auch Normen der DIN gehören dazu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG sind Maßnahmen mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.

Zur Belastungsvermeidung zählen auch bauliche Maßnahmen. Nach Ziff. 4.1. der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 muss der Arbeitgeber bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (nach geltendem Baurecht) gegeben sind. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26 °C, so sind die Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden. Auch enthält die Arbeitsstättenrichtlinie Anforderungen an einen wirksamen Blendschutz an Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden.

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