Begriff

Rentner, die neben dem Bezug einer Rente weitere Einkünfte erzielen, müssen ggf. Kürzungen ihrer Rente hinnehmen. Der zulässige Hinzuverdienst ist u. a. von der Rentenart abhängig. In den Jahren 2020 bis 2022 gilt für vorgezogene Altersrenten eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze. Seit dem Jahr 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr, denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft. Hinzuverdienstgrenzen sind auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einschlägig. Ab dem Jahr 2023 gelten hier verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV, R 19.319.8 LStR sowie H 19.3–19.8 LStH. Der Altersentlastungsbetrag ist geregelt in § 24a EStG. Ergänzende Bestimmungen für den Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug enthält R 39b.4 LStR.

Sozialversicherung: Die §§ 34, 96a, 302 und 313 SGB VI enthalten die Regelungen zum Hinzuverdienst.

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