Im persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ist festgelegt, welche Personen durch das HinSchG geschützt sind. Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie ist der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG weit gefasst. Er umfasst alle natürlichen Personen sowohl in der Privatwirtschaft als auch im gesamten öffentlichen Sektor, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz einzurichtenden Meldestellen melden oder offenlegen ("hinweisgebende Personen"). Dies können neben Arbeiternehmern auch Beamte, Richter, Soldaten, Auszubildende, Praktikanten, Anteilseigner, Mitarbeiter von Lieferanten, Leiharbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben, sein. Der erforderliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist dabei bereits anzunehmen, wenn laufende, zukünftige oder frühere berufliche Tätigkeiten betroffen sind und sich hinweisgebende Personen im Falle einer Meldung oder Offenlegung hypothetisch Repressalien ausgesetzt sehen könnten.[1]

Der Schutz greift allerdings nur, wenn die hinweisgebende Person davon ausgehen durfte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Auf eine bestimmte Motivation der meldenden Person kommt es hingegen nicht an; sie verliert ihren Schutz nicht dadurch, dass sie einen Rechtsverstoß etwa aus eigensüchtigen Motiven oder zum eigenen Vorteil meldet.

 
Hinweis

Einschränkung

Dieser Schutz greift nach den gesetzlichen Regelungen allerdings nur dann, wenn sich die Meldung auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, bezieht.

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