Des Weiteren sieht das HinSchG Sanktionen für Verstöße gegen dessen wesentliche Vorgaben vor. Als Ordnungswidrigkeiten werden das Ver- und Behindern von Meldungen oder Kommunikation mit dem Hinweisgeber, das Unterlassen der Einrichtung oder Betreibung einer internen Meldestelle, das Ergreifen von Repressalien sowie Verstöße gegen den Schutz der Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen mit einer Geldbuße belegt. Auch die wissentliche Offenlegung falscher Informationen durch hinweisgebende Personen wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Sanktioniert werden können entsprechende Verstöße gegen Individualpersonen mit Geldbußen bis zu je 50.000 EUR; gegen das Unternehmen kommt eine (höhere) Verbandsgeldbuße von bis zu 500.000 EUR pro Verstoß in Betracht.

Nicht zu unterschätzen sind aber auch mittelbare Schäden, wie die unterbliebene Schadensabwendung oder Reputationsschäden.

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