Nach den Vorgaben des HinSchG können externe Dritte mit der Einrichtung und dem Betrieb der internen Meldestelle beauftragt werden. Insoweit können insbesondere externe Rechtsanwälte als Ombudspersonen beauftragt werden.

Dabei ist zu beachten, dass für diese Dritte die gleichen Anforderungen wie für die Beschäftigungsgeber selbst gelten. Auch kann der Dritte nicht völlig losgelöst von dem Unternehmen oder der betroffenen Institution agieren, einer Kooperation zwischen beiden bedarf es insbesondere im Hinblick auf etwaige Folgemaßnahmen. Auch bei Übertragung des Meldesystems auf Dritte trifft den Beschäftigungsgeber weiterhin die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße abzustellen.

 
Hinweis

Keine umfassende Pflichtenübertragung

Beschäftigungsgeber bzw. die jeweiligen Organisationseinheiten können die Aufgaben der internen Meldestelle zwar auf Dritte verlagern, können sich dadurch jedoch nicht ihrer eigenen Pflicht, die Meldung auf Stichhaltigkeit zu prüfen, erforderliche (Folge-)Maßnahmen durchzuführen oder Verstöße abzustellen, entledigen.[1] Insoweit ist bei der Auslagerung der Aufgaben der internen Meldestelle ein Kooperations- und Kommunikationskonzept für die Zusammenarbeit zwischen dem beauftragten Dritten und dem Beschäftigungsgeber oder der jeweiligen Organisationseinheit vorzusehen, das sich auch in einer internen Hinweisgeberrichtlinie dokumentiert finden sollte.

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