Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Arbeitslosengeld nach Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Zwischenbeschäftigung

 

Orientierungssatz

1. Nimmt der Bezieher von Arbeitslosengeld eine mehr als kurzzeitige Zwischenbeschäftigung auf, so ist er nicht mehr arbeitslos. Auch ein unentgeltliches Beschäftigungsverhältnis oder ein Probearbeitsverhältnis wird hiervon erfasst. Entscheidend ist allein, dass Gegenstand des Verhältnisses die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist.

2. Auch die Aufnahme einer geringfügigen Zwischenbeschäftigung bedarf einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung, um aufgrund eines neuen Versicherungsfalles den Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder begründen zu können (Vergleiche BSG, 13. Juni 2006, B 7a AL 16/05 R).

3. Zeigt der Leistungsempfänger die Beschäftigungsaufnahme entgegen seiner Obliegenheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1 nicht an, so handelt er aufgrund des Inhalts des ihm ausgehändigten Merkblatts hinsichtlich der Verletzung seiner Mitteilungspflicht mindestens grob fahrlässig.

4. Dies führt zur vollständigen Erstattung des ab der Beschäftigungsaufnahme bezogenen Arbeitslosengeldes.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Kosten der Berufung sind auch nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung bewilligten Arbeitslosengeldes bzw. bewilligter Arbeitslosenhilfe sowie die Erstattung übernommener Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) für den Zeitraum vom 31. August 2001 bis 13. Februar 2002.

Der 1979 geborene Kläger verfügt über den Schulabschluss der mittleren Reife. Ohne Abschluss einer Berufsausbildung verrichtete er vom 1. November 1998 bis 31. November 1999 seinen Zivildienst. Anschließend übte er versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 25. Januar 2000 bis 31. Mai 2000 und 9. Juni 2000 bis 15. Februar 2001 aus. Er meldete sich bei der Beklagten am 6. März 2001 arbeitslos.

Mit Bescheid vom 12. April 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 6. März 2001 Arbeitslosengeld für längstens 180 Tage (bis 1. September 2001) mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 224,27 € und übernahm zugleich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) auf Grundlage eines wöchentlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 548,31 € nach einem Beitragssatz für die Krankenversicherung von 13,8 %, ab 1. Juli 2001 14,8 %. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung betrug 1,7 %. Mit Bescheid vom 8. August 2001 erhielt der Kläger ab dem 2. September 2001 bis zum 1. September 2002 Anschluss-Arbeitslosenhilfe mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 211,12 €. Die zu übernehmenden Sozialversicherungsbeiträge richteten sich nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 542,69 € bei einem Beitragssatz der Krankenversicherung von 13,9 %. Mit Änderungsbescheid vom 11. September 2001 änderte die Beklagte die zuständige Krankenkasse unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von nunmehr 14,8 % ab. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 8. Januar 2002 erhielt der Kläger ab dem 1. Januar 2002 die Arbeitslosenhilfe nach einem Leistungssatz in Höhe von 15,43 € täglich. Die Sozialversicherungsbeiträge richteten sich nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 277,47 € bei einem Beitragssatz von 14,8 % für die gesetzliche Krankenversicherung.

Im Antragsformblatt der Beklagten hatte der Kläger zuvor bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe mit Unterschrift vom 31. Juli 2001 bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose (Merkblatt) erhalten zu haben. Das Merkblatt - Stand: April 2001 - enthält u.a. folgende Hinweise:

S. 17 f. des Merkblattes:

Verletzung der Mitwirkungspflichten

Ihre Leistung kann ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen werden, wenn Sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen (siehe Abschnitt 9).

Arbeitslosigkeit

Sie müssen für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe arbeitslos sein. Sie sind arbeitslos, wenn Sie vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und eine Beschäftigung suchen. Arbeitslos sind Sie auch, wenn Sie nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Tätigkeit als Selbstständiger ausüben. Die Woche in diesem Sinne ist nicht mit der Kalenderwoche identisch, sondern umfasst sieben aufeinanderfolgende Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung bzw. Tätigkeit (Beschäftigungswoche).

Bei Aufnahme jeder Beschäftigung oder Tätigkeit prüft Ihr Arbeitsamt, ob Sie die Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen lässt. Der Anspruch entfällt also, wenn die aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit 15 Stunden wöchentlich erreicht bzw. übersteigt.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie jede Beschäftigung oder...

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